Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für zwischen uns (Tampier Objektbetreuung GmbH & Co KG; „Auftragnehmer") und dem beauftragenden Unternehmen („Auftraggeber") geschlossene Verträge. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichenden, entgegenstehenden, einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers muss der Auftragnehmer schriftlich zustimmen, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil werden.

1.2. Der Auftraggeber ist Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes („KSchG").

1.3. Zusammen werden der Auftragnehmer und der Auftraggeber als „die Parteien" bezeichnet.

1.4. Auf das Rechtsverhältnis finden folgende Vertrags- und Geschäftsbedingungen in vorgegebener Reihenfolge Anwendung:

  • das dem jeweiligen Einzelvertrag zu Grunde liegende Angebot
  • diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Auftragnehmer ist an Offerte/Angebote zwei Monate lang gebunden.

2.2. Mit Zugang des vom Auftraggeber unterfertigten Angebotes kommt der Vertrag zustande.

3. Vertragslaufzeit bei Dienstleistungsverträgen

3.1. Sofern nicht eine einmalige Dienstleistungserbringung oder eine bestimmte Laufzeit vereinbart wird, wird der Dienstleistungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wenn nicht anders vereinbart, gilt der Erste, des auf die Vertragsunterzeichnung folgenden Monats, als Vertragsbeginn.

3.2. Sofern in diesen AGB unter dem Punkt 5. „Besondere Bestimmungen und Leistungsumfang für Hausbetreuungsleistungen" nicht etwas anderes vorgesehen ist oder im Angebot nichts anderes vereinbart wird, kann der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dienstleistungsvertrag sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Monatsletztem schriftlich ordentlich gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.

3.3. Verträge über Winterdienste können – entgegen der allgemeinen Kündigungsregelung nach Punkt 3.2 – unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs nur bis zum 01. August (vor Beginn der neuen Saison) ordentlich gekündigt werden. Anderenfalls gilt der Winterdienst für die gesamte neue Saison als vereinbart und kann erst wieder für die darauffolgende nächste Saison gekündigt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht, jährliche Preiskorrekturen vorzunehmen.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm getätigten Angaben und Informationen im Rahmen der Leistungsbeschreibung sowie sämtliche sonstige im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind.

4.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass Teile des vertragsgegenständlichen Objektes oder darin eingebrachte Gegenstände im Rahmen der Leistungserbringung einer speziellen Behandlung bedürfen, den Auftragnehmer schriftlich vorab darauf hinzuweisen. Kommt der Auftraggeber seiner Hinweispflicht nicht nach, ist eine Haftung und Gewährleistung vom Auftragnehmer ausgeschlossen.

4.3 Der Auftraggeber stellt, falls für die Leistungserbringung notwendig, unentgeltlich kaltes und heißes Wasser sowie Strom für den Betrieb der Maschinen zur Verfügung.

4.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die zur Vertragserfüllung notwendigen Schlüssel rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

5. Besondere Bestimmungen und Leistungsumfang für Hausbetreuungsleistungen

5.1. Grünflächenbetreuung

5.1.1. Im Rahmen der Grünflächenbetreuung erbringt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber im Angebot ausgewählten einfachen Dienstleistungen, wie ‐ je nach Vertragsinhalt ‐ Rasenmähen und Entsorgung des Schnittguts, Vertikutieren, Heckenschneiden, Unkraut entfernen in Beeten und sonstige Gartenarbeiten.

5.1.2. Den Auftragnehmer trifft weder eine Prüf‐ noch eine Warnpflicht, falls vom Auftraggeber Erde und/oder Saatgut beigestellt werden, und ferner keine Haftung für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass sich der vom Auftragnehmer zu bearbeitende Untergrund noch nicht vollständig gesetzt hat.

5.1.3. Auftraggebern obliegt es bei sonstigem Ausschluss der Haftung des Auftragnehmers, Pflanzen, die sich auf zu bearbeitenden Flächen befinden und nicht entfernt werden sollen, zu kennzeichnen bzw. den Auftragnehmer auf solche hinzuweisen.

5.2. Hausreinigung

5.2.1. Im Rahmen der Hausreinigung erbringt der Auftragnehmer die im Angebot ausgewählten einfachen Dienstleistungen zu den vom Auftraggeber ausgewählten Arbeiten, zB Reinigung von Böden, Stiegenhäusern, Fensterbänken).

5.2.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die vertraglichen Leistungen an Werktagen zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr erbracht.

5.2.3. Fällt der für die Reinigung vorgesehene Tag auf einen Feiertag, wird die Reinigung in der jeweiligen Woche an einem anderen Werktag durchgeführt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

5.2.4. Das vereinbarte Entgelt bezieht sich nur auf übliche, jedoch nicht auf darüberhinausgehende Verschmutzungen. Unter darüberhinausgehenden Verschmutzungen sind insbesondere ekelerregende Verschmutzungen, giftige und gesundheitsgefährdende Verschmutzungen, Verschmutzungen nach Durchführung von Bauarbeiten und Verschmutzungen, die mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, zu verstehen. Die dafür notwendigen Kosten werden separat evaluiert und ggf. gesondert in Rechnung gestellt.

5.3. Winterdienst

5.3.1. Im Rahmen des Winterdienstes erbringt der Auftragnehmer die im Angebot angeführten Dienstleistungen, wie z.B. Schneeräumung. Die im Angebot angeführten/definierten Flächen werden jeweils für die unter Punkt 5.3.2 definierte Saison von Schnee und Eis gesäubert bzw. bei Glatteis bestreut. Wenn nicht anders vereinbart, ist eine maschinelle Betreuung vorgesehen. Wenn Flächenbereiche aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, bzw. durch die Wettersituation oder aus welchen Gründen auch immer nicht maschinell betreut werden können, entfällt die Räumungsverpflichtung.

5.3.2. Eine Saison erstreckt sich vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 15. April des folgenden Jahres.

5.3.3. Die Schneesäuberung und Bestreuung erfolgt im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß, wenn nicht anders schriftlich vereinbart wurde:

  • Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m, wo dies möglich ist;
  • Im Bereich von Kreuzungen, Schutzwegen und Haltestellen der ganze Gehsteig, in Fußgängerzonen 1 m breit;
  • Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit;
  • Haus- und Müllzugänge 1 m breit (vgl. dazu die VO des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen, W 500-260).

5.3.4. Folgende Sonderleistungen müssen separat und explizit als Sonderleistung beauftragt werden und sind nicht vom normalen Winterdienst umfasst:

  • Schneeräumung von verparkten Flächen
  • Schneeabtransport
  • Schwarzräumung
  • Tauwetterkontrolle an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schneewächten am Dach, Eiszapfen, Schmelzwasser, abgegangene Dachlawinen o.ä. möglich erscheint. Die Beurteilung erfolgt vom Boden aus, soweit von der Straße aus erkennbar. Bei Bedarf erfolgt die Verständigung des Auftraggebers. Eine Beseitigung der Gefahrenquelle ist nicht umfasst.
  • Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, werden vom Auftragnehmer nicht entfernt. Darunter sind z.B. technische Mängel wie defekte Dachrinnen zu verstehen.
  • Aufstellung von Warnstangen oder Kennzeichnung gefährlicher Straßenstellen bis zur Entspannung der Gefahrensituation.

5.3.5. Die Leistungserbringung erfolgt (bei nächtlichem Schneefall oder Glatteis) während der Saison zwischen 6:00 und 22:00 Uhr und wird bei anhaltendem Schneefall im Zuge weiterer Einsätze im Intervall von 5 bis 7 Stunden nach Bedarf fortgesetzt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Arbeitszeit besteht nicht, ausgenommen davon sind Sondervereinbarungen, die aber eindeutig im Vertrag, bzw. in gesonderten Leistungskonzepten seitens des Auftragnehmers bestätigt werden.

5.3.6. Bei Einsetzen der Niederschläge tagsüber erfolgt der Einsatzbeginn mit Liegenbleiben des Schnees oder Auftreten von Glatteis, sobald eine Betreuung notwendig erscheint. Die Betreuung der Liegenschaft erfolgt dann innerhalb von maximal 4 Stunden, wobei bei Zeitangaben die Anfahrtszeiten vom Stützpunkt sowie die aktuelle Verkehrssituation hinzuzuzählen sind. Bei Schneemengen ab 20cm und chaotischen Glatteissituationen kommt es zu einer eingeschränkten Leistungserbringung sowie wesentlichen Verzögerungen bei den Einsatzintervallen.

5.3.7. Vereinbarte Flächenausmaße werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Die zu reinigende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen. Schneeräumung bedeutet Zusammenschieben des Schnees, entsprechende Flächen für die „Lagerung", die auch technisch umsetzbar sind, muss der Auftraggeber bereithalten. Wenn keine Lagerplätze definiert sind, bzw. nicht klar erkennbar sind, werden diese praxisnah durch die Einsatzzentrale gewählt. Ein nachträgliches Verlagern dieser Schneehaufen ist nicht vorgesehen. In einigen Bereichen ist durch den gelagerten Schnee mit Einschränkungen der Flächenverfügbarkeit zu rechnen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen verbieten jede Schneelagerung auf nicht versiegelten Flächen (Wiesen, Baumscheiben, Erdreich, etc.)

5.3.8. Bei entsprechender Vorhersage von Glatteis erfolgt eine prophylaktische Bestreuung. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

5.3.9. Ein nicht niederschlagsbedingtes Nacharbeiten bzw. ein weiterer Arbeitsgang (bedingt durch Glatteisbildung bei/nach Tauwetter, Anhäufungen durch Straßenräumgeräte, einparkende Autos, spielende Kinder, Dachlawinen, Dachrinnen, Schmelzwasser, Fußgänger-Verkehr, freigeschaufelte Autos und dgl.) ist nicht im Vertrag inkludiert und über ausdrücklichen Auftrag gesondert zu bezahlen. Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsvorganges nicht begehbar sind (z.B. durch abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, fehlende Schlüssel, usw.). Hierfür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. Die Entfernung dieser o.a. Eis- bzw. Schneemengen ist gesondert in Auftrag zu geben.

5.3.10. Für unvorhergesehene Eisbildung und Schneelage (z.B. defekte oder gefrorene Dachrinnen, Dachlawinen, Schmelzwasser, Straßenräumgeräte, usw.) ist der Auftragnehmer sowohl von der Haftung wie auch von der Leistungserbringung befreit; dies gilt ebenso bei nur regional auftretenden Niederschlägen und bei regionalem „Schneefall", der z.B. durch Industrieabgase ausgelöst wird (sogenannter Industrieschnee).

5.3.11. Die gründliche Streusplittentfernung (Einkehrpflicht gem. §8 Abs. 2 Winterdienst VO) wird vom Auftragnehmer am Saisonende durchgeführt. Schönwetterkehrungen erfolgen nur bei Schönwetterperioden von mindestens 4 Tagen durchgehend Temperaturen über 6 Grad (Tag und Nacht) und wenn keine Niederschläge (Schnee, Glatteis) vorhergesagt werden. Entfernen des Streusplitts umfasst alle öffentlichen Flächen auf Grund und Boden der Gemeinde Wien, die vom Auftraggeber mit Winderdienst zu versorgen sind. Die Kehrung der Innenflächen erfolgt nur zum Saisonende. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Streugut aus den Grünflächen zu entfernen.

6. Leistungserbringung

6.1. Alle Hausbetreuungsabreiten können durch den Auftragsnehmer selbst oder durch von ihm beauftragte Subunternehmer durchgeführt werden.

6.2 Materialien wie Grünflächenmaterialien wie Dünger, Erde, o.Ä. und Materialien für die Schneeräumung wie z.B. Salz werden gesondert und nach Verbrauch verrechnet.

7. Entgelt und Zahlungsbedingungen

7.1. Das vereinbarte Entgelt ist entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der Erhöhung und Wirksamkeit) der unabhängigen Schiedskommission beim zuständigen Bundesministerium für Leistungen der Denkmal‐, Fassaden‐ und Gebäudereiniger wertgesichert. Diese Entscheidungen werden von der Wirtschaftskammer Österreich veröffentlicht. Gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind, ist der Auftragnehmer zur Anpassung zu Ende eines jeden Monats berechtigt.

7.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Forderungen des Auftragnehmers ab dem Rechnungsdatum binnen 14 Tagen fällig.

7.3. Für den Winterdienst ist das Entgelt für die jeweils folgende Winterperiode nach Rechnungslegung zur Vorauszahlung fällig.

7.4. Bei Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines mit der Forderungsbetreibung beauftragten Rechtsanwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. Für Rechtsgeschäfte im Anwendungsbereich des KSchG werden Verzugszinsen von 4% p.a. vereinbart.

7.5. Für den Fall, dass der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ohne Setzung einer Nachfrist einzustellen und nach Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder weitere Leistungen von der Begleichung des aushaftenden Entgelts und der prompten Vorauszahlung des Entgelts für die nächste Leistungserbringung abhängig zu machen.

7.6. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern, die gemeinsam Vertragspartner sind, haften diese für die vertraglichen Verpflichtungen solidarisch. Für den Fall, dass der Hausverwalter nicht Namen und Anschrift aller Eigentümer bekanntgibt, haftet er neben diesen als Bürge und Zahler.

7.7. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Arbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die unser Auftragnehmer keinen Einfluss hat (zB Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, Ausbleiben von Niederschlag usw). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen mit entsprechender Sorgfalt, ohne dass ein bestimmter Erfolg geschuldet ist.

8.2. Sofern der Auftragnehmer Unternehmer ist, hat er die Leistungen des Auftragnehmers Leistungen, insbesondere das Objekt nach Abnahme bzw Beendigung der Dienstleistung auf Richtigkeit und sonstige Mangelfreiheit zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat er diese binnen angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche, schriftlich zu rügen, wobei ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft. Hat er innerhalb der Rügefrist keinen Mangel gerügt, gilt die Dienstleistung als abgenommen und entfallen damit sämtliche Ansprüche wie zB Gewährleistung, lrrtumsanfechtung oder Schadenersatz wegen einer später behaupteten Abweichung (§ 377 UGB).

8.3. Gegenüber den Auftraggebern, die Unternehmer sind, ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher sind, haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur für Personenschäden

8.4 Gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind, ist auch der Ersatz von Folge- oder Vermögensschäden ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Haftung bei Verlust von übergebenen Schlüsseln, die Teil einer Schließanlage sind und für nicht erzielte Ersparnisse oder Zinsverluste.

8.5. Auftraggeber, die Unternehmer sind, haben das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen und Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung oder Gefahrenübergang geltend zu machen.

8.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen der Auftragnehmer haftbar werden könnte (Körperverletzungen von Passanten und Beschädigungen, die mit den Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen etc) nach Bekanntwerden unverzüglich (spätestens innerhalb 1 Woche) dem Auftragnehmer zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

9. Spezielle zusätzliche Haftungsregelungen für den Winterdienst

9.1. Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Winterdienst haftet der Auftragnehmer nicht für Ereignisse, die sich auf bereits vertragsgemäß geräumten, aber nachträglich durch Dritte (zB einparkende Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder usw) verunreinigten schnee‐ oder eisbedeckten Flächen ereignen. Der Auftragnehmer schuldet somit nicht die Überwachung der Flächen nach erfolgter Leistungserbringung.

9.2. Eine Haftung für Unfälle auf Flächen, die von Fahrzeugen befahren werden (Parkplätze, Zufahrten, Höfe, Gehsteigüberfahrten usw.) ist nicht gegeben, ebenso entfällt die Haftung für Unfälle auf Schrägflächen, Unebenheiten am Gehsteig, sowie Häusernischen. Weiters ist bei Unfällen, verursacht durch Wasseraustritte, sowie Verunreinigung der zu räumenden Fläche durch Wind oder vorbeifahrende Fahrzeuge keine Haftung gegeben.

9.3. Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen resultieren, sind von der Haftung ausgenommen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die von Dachflächen und Fassaden entstanden sind.

9.4. Den Auftragnehmer trifft weiters keine Haftung für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen.

9.5. Weiters haftet der Auftragnehmer nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Auftraggebers oder nicht zurechenbaren Dritten, auf höhere Gewalt (zB Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen usw) oder Zufall zurückzuführen sind.

9.6. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer haftet weder für Schäden an nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen noch für Schäden, die durch zulässigerweise verwendete Auftau‐ und abstumpfende Streumittel allenfalls verursacht werden.

9.7. Es besteht keine Haftung für Schäden, die durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen, ebenso besteht keine Haftung für Schäden, die durch Einsatz von chemischen Auftaumitteln (Eis-Ex, Harnstoffe, Salz usw.) entstehen, sowohl im Gebäude, wie auch im Grünanlagenbereich, analog gilt dies auch für den Einsatz von Streusplitt.

9.8. Aufstellung von Schneestangen erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers, ohne weitergehende Haftung für Notwendigkeit der Aufstellung oder Schäden die daraus entstehen können. Zur Kennzeichnung der Liegenschaften können an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder montiert werden. Es wird keine Haftung für die aus der Montage resultierenden Schäden oder Verunreinigung übernommen, sofern diese nicht auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

9.9. Der Auftragnehmer ist von der Erbringung der Leistung insofern befreit, bzw. kann diese nur entsprechend eingeschränkt oder verzögert erbringen, als durch die Wettersituation bzw. durch absolut nicht vorhersehbare unüblich extreme Schneefälle und Glatteissituation derartig chaotische Zustände herrschen, dass eine Leistungserbringung trotz optimalem Einsatz unmöglich ist. Ab einer Schneemenge von 20 cm und/oder Eisregen ist die Leistungskapazität auch der modernsten Kommunalfahrzeuge wesentlich eingeschränkt, bzw. deren Leistungsgrenze erreicht. An derartigen extrem chaotischen Tagen ist mit wesentlicher Verzögerung und Leistungseinschränkung zu rechnen und wird diese auch vom Auftraggeber akzeptiert. 4 Stunden nach Normalisierung der Situation wird der versprochene Leistungsstandard hergestellt, wobei auch während der „Chaos-Situation" die Leistungen nach besten Möglichkeiten erbracht werden.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN‐Kaufrechts. Auftraggebern, die Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU sind, genießen außerdem Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts ihres Aufenthaltsstaates.

10.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen treten solche, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen, aber zulässig und wirksam sind.

10.3. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige Gericht zuständig.